Veranstaltung des Wirtschaftsförderkreises Harlingerland über Steueränderungen: Rote Tücher für Steuerprüfer

Von Thomas Klaus

 

WITTMUND. Händler und Gastronomen, die aus steuerlichen Gründen ihre Kassensysteme umgerüstet beziehungsweise sich neue zugelegt haben, werden nur recht kurze Zeit durchatmen können. Denn ein neuer Gesetzentwurf mit weiteren Verschärfungen steckt bereits in der Pipeline.

Ab 2019/2020, also schon in knapp vier Jahren, muss mit ihm gerechnet werden.

Das war eine der wichtigen Informationen, mit denen die Gäste der Vortragsveranstaltung „Steueränderungen 2016/2017: Handlungsbedarf zum Jahreswechsel“ nach Hause gehen konnten. Eingeladen hatte der Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e.V. mit Sitz in Wittmund. Sein Geschäftsführer Frank Happe hieß in der „Residenz am Schlosspark“ in Wittmund den Steuerberater Niels Ommen und seinen Kollegen Matthias Eiben als fachkundige Referenten willkommen. Beide sind für die Kanzlei „Steuerberater Esens-Jever“ tätig.

 

„Gravierende Folgen bei Nichtbeachtung“

 

Das Thema „Kassensysteme“ war eines von mehreren, mit denen sich die Experten befassten. Niels Ommen erinnerte daran, dass die sechsjährige Übergangsfrist für so genannte nicht fiskalierbare Kassen zum 31. Dezember 2016 endgültig ausläuft. Trotzdem hätten noch immer längst nicht alle Unternehmer gehandelt, bedauerte er. „Dabei können die Folgen bei Nichtbeachtung gravierend sein und unter anderem zum Verwerfen der Buchhaltung bei gleichzeitiger Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen“, mahnte Ommen.

Grundlage der neuen Anforderungen an elektronische Kassen: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich aufzuzeichnen. Alle relevanten Daten müssen unveränderbar abgespeichert und über einen Zeitraum von zehn Jahren vollständig aufbewahrt werden.

„Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuches“, bestätigte Niels Ommen. Aber: Bargeldintensive Betriebe hätten annähernd gleiche Aufzeichnungspflichten wie bilanzierende Unternehmen. Das betrifft bei ihnen das Aufzeichnen der Tageseinnahmen in einer Summe und Nachweis durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons, den Abgleich des tatsächlichen und buchmäßigen Kassenbestandes in regelmäßigen Abständen (und im Zweifelsfall täglich) sowie die Abstimmung des Anfangs- und Endbestandes der Kasse.

Eine Rückkehr zur offenen Ladenkasse hält der Steuerberater für wenig empfehlenswert – nicht zuletzt aus Gründen des Diebstahlschutzes und weil betriebswirtschaftliche Analysen unmöglich seien.

Die Erbschaftssteuerreform war ein weiteres steuerliches Feld, das von Niels Ommen beackert wurde. Für Unternehmer wichtig zu wissen ist unter anderem, dass die Verschonung eingeschränkt wurde. Neuerdings ist eine Verschonung nur noch auf das begünstigte Vermögen und nicht mehr auf das ganze Betriebsvermögen einschließlich des Verwaltungsvermögens möglich. Die Begrenzung der Befreiung erfolgt ab einem Wert des begünstigten Vermögens von 26 Millionen Euro. Danach greifen das Abschmelzungsmodell und die Verschonungsbedarfsprüfung.

 

Fallstricke bei Fahrtenbüchern

 

Im Zuge der Erbschaftssteuerreform seien Kleinstbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten von der Lohnsummenregelung befreit, führte Ommen aus. Vorher lag die Grenze bei bis zu 20 Beschäftigten.

Matthias Eiben rückte das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in den Mittelpunkt. „Bei ihm handelt es sich um die größte Änderung im Handelsrecht seit den achtziger Jahren“, erläuterte er.

Eiben zufolge ist die Neudefinition der Umsatzerlöse der wohl herausragendste Punkt. Nach altem Recht lag bei der Definition der Umsatzerlöse der Hauptaugenmerk auf gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und dem typischen Leistungsgebot. Nach neuem Recht rücken Produkte und Dienstleistungen in den Fokus. Die Konsequenz: „Es kommt zu einer starken Ausweitung der Umsatzerlöse.“ Teile der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge müssen nunmehr innerhalb der Umsatzerlöse ausgewiesen werden; die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen fallen weg.

Die Vortragsveranstaltung „Steueränderungen 2016/2017: Handlungsbedarf zum Jahreswechsel“ endete mit allgemeinen Tipps. Hier lag Niels Ommen das Thema „Fahrtenbuch“ besonders am Herzen. Seine Erfahrung: „Handschriftlich geführte Fahrtenbücher werden zu einem großen Teil vom Finanzamt verworfen.“

Allerdings drohen auch bei elektronischen Fahrtenbüchern Fallstricke – etwa wenn die erfassten Daten nachträglich verändert werden könnten. Das ist eines der roten Tücher für jeden Steuerprüfer.

Doch von diesen roten Tüchern gibt es viele, wie auf der Veranstaltung des Wirtschaftsförderkreises Harlingerland e.V. deutlich wurde.

 

Unser Foto zeigt v.l.n.r. Matthias Eiben, Niels Ommen und Frank Happe.

 

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