Außerdem hat das BAG geurteilt, dass Nachtzuschläge, die laut Tarifvertrag als Anteil des Stundenlohnes berechnet werden, den gesetzlichen Mindestlohn als Berechnungsgrundlage nehmen müssen.
Das Urlaubsgeld muss separat gezahlt werden und darf nicht in den Mindestlohn einfließen, sofern ein Tarifvertrag einen eigenen Urlaubsgeldanspruch vorsieht.