Das Argument des Unternehmers, dass das Betriebsgelände nach außen als eine Betriebsstätte in Erscheinung tritt, ließ das Gericht nicht gelten.
Die Pflicht zur Errichtung dieser IHK-Beiträge knüpft an das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kammerbezirk an.
Aktenzeichen: 5 K 751/14.KO