Recht: IHK-Mitgliedschaftsbeiträge bei Betriebsgelände in zwei Bundesländern

Liegt das Betriebsgelände eines Unternehmens in zwei Bundesländern, so kann dieses Unternehmen auch in beiden Bundesländern zu IHK-Mitgliedschaftsbeiträgen herangezogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Das Argument des Unternehmers, dass das Betriebsgelände nach außen als eine Betriebsstätte in Erscheinung tritt, ließ das Gericht nicht gelten.

Die Pflicht zur Errichtung dieser IHK-Beiträge knüpft an das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kammerbezirk an.

Aktenzeichen: 5 K 751/14.KO

Pressekontakt

Wenn Sie Fragen zu unseren Beiträgen haben steht Ihnen unser Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


Thomas Klaus
Tel.: 04401 / 977947
Mobil: 0162 / 7847919

E-Mail: presse@partyservicebund.de