Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Spähprogramme auf Firmen-PCs verboten

Wer seine Arbeitnehmer am Firmen-PC ohne Anlass durch ein Spähprogramm überwacht, verstößt nach Angaben der Arag-Rechtsschutzversicherung gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Grundgesetz.

Dadurch gewonnene Erkenntnisse darf er im Kündigungsschutzprozess nicht verwerten. Nur wenn Arbeitgeber einen durch Tatsachen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers haben, ist eine Überwachung mit so genannten Keyloggern nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

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