Dadurch gewonnene Erkenntnisse darf er im Kündigungsschutzprozess nicht verwerten. Nur wenn Arbeitgeber einen durch Tatsachen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers haben, ist eine Überwachung mit so genannten Keyloggern nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
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