Gerichtsurteil: Abmahnung wegen Verspätung muss verhältnismäßig sein

Arbeitnehmer müssen mit einer Abmahnung rechnen, wenn sie zu spät im Job erscheinen. Diese muss aber verhältnismäßig sein.

Unverhältnismäßig ist, wenn ein Mitarbeiter ein einziges Mal 13 Minuten zu spät ist. Über einen solchen Fall hatte das Arbeitsgericht Leipzig zu entscheiden (Az.: 8 Ca 532/15). Eine Ermahnung sei dann ausreichend.

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