Beschäftigte sind nur dann zum Schweigen verpflichtet, wenn durch die Bekanntgabe der Gehaltsdaten die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers beeinträchtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Offenlegung den Betriebsfrieden stören würde. Das ist jedoch nur selten der Fall. In vielen Fällen sind laut "Bremer Arbeitnehmermagazin" Klauseln ungültig, nach denen über das Gehalt geschwiegen werden muss.